Jugendbildungsgesetz

   Sechster Abschnitt - Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 17 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Zuständigkeit

(1) Die öffentliche Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung im Sinne von § 4 wird ausgesprochen

1. vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,
2. vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter tätig ist, wobei in Fällen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde herzustellen ist,
3. von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) 1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1206) anerkannten oder gemäß § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GBl. S. 99) als anerkannt geltende Träger der Jugendhilfe - Jugendpflege - gelten auch als anerkannt im Sinne des Gesetzes. 2Träger der außerschulischen Jugendbildung, die nach diesem Gesetz als anerkannt gelten, anerkannt wurden oder werden, gelten auch als anerkannt im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Anerkennung auf Landesebene schließt die Anerkennung der örtlichen Untergliederungen mit ein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reform-Gesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

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