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Baden-Württemberg

Jugendbildungsgesetz
(Gesetz zur Förderung außerschulischen Jugendbildung)

In der Fassung vom 08.07.1996 (GBl. S. 502)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2015 (GBl. S. 181) m.W.v. 18.04.2015

Erster Abschnitt

§ 1Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung

§ 2Förderungsgrundsatz

§ 3Unabhängigkeit der Träger

Zweiter Abschnitt

§ 4Anerkennung und Förderung von Trägern

Dritter Abschnitt

§ 5Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 1

§ 6Förderung der Verbandszentralen

§ 7Bildungsreferenten

§ 8Förderung von Maßnahmen

Unterabschnitt 2

§ 9Förderungsvoraussetzungen

§ 10Umfang der allgemeinen Förderung

§ 11Besondere Förderung

Unterabschnitt 3

§ 12Sonstige Träger und Einrichtungen

Unterabschnitt 4

§ 13Ausgleich sozialer Benachteiligung

§ 14Maßnahmen von besonderer Bedeutung

Vierter Abschnitt

§ 15Landeskuratorium für außerschulische Jugendbildung

Fünfter Abschnitt

§ 16Personalverbund

Sechster Abschnitt

§ 17Zuständigkeit

§ 18Verwaltungsvorschriften

§ 19(aufgehoben)

§ 20Inkrafttreten

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