Jugendbildungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14) |
| Unterabschnitt 2 - Musikschulen, Jugendkunstschulen (§§ 9 - 11) |
(1) 1Das Land fördert nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Musikschulen und die Jugendkunstschulen mit einem durch den Staatshaushaltsplan festzulegenden Prozentsatz der Aufwendungen für pädagogisches Personal. 2Dieser darf 10 Prozent nicht unterschreiten.
(2) Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn sich Gemeinden und Landkreis allein oder zusammen im mindestens gleichen Umfang an den Aufwendungen beteiligen.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), in Kraft getreten am 01.01.2013.
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