Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 2 - Musikschulen, Jugendkunstschulen (§§ 9 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9
Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Musikschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus

1. unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Musikpädagogen steht,
2. Gewähr für eine langfristige und pädagogisch planmäßige Arbeit bietet und
3. unter kommunaler Trägerschaft oder im Einvernehmen mit kommunalen Stellen arbeitet.

(2) Eine Jugendkunstschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus

1. unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Künstlers oder Kunsterziehers steht,
2. Gewähr für eine langfristige und pädagogisch planmäßige Arbeit bietet und
3. unter kommunaler Trägerschaft oder im Einvernehmen mit kommunalen Stellen arbeitet.

Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), in Kraft getreten am 01.01.2013.

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