Jugendbildungsgesetz
Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14) |
Unterabschnitt 2 - Musikschulen, Jugendkunstschulen (§§ 9 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ JugendBildG (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
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(1) Eine Musikschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus
(2) Eine Jugendkunstschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), in Kraft getreten am 01.01.2013.