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Jugendbildungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14) |
| Unterabschnitt 2 - Musikschulen, Jugendkunstschulen (§§ 9 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JugendBildG (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendbildungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Eine Musikschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus
(2) Eine Jugendkunstschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), in Kraft getreten am 01.01.2013.
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