Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 2 - Musikschulen, Jugendkunstschulen (§§ 9 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Besondere Förderung

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuschüsse zu den Verwaltungskosten des Landesverbandes der Musikschulen und des Landesverbandes der Kunstschulen sowie zu landeszentral durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen.

Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), in Kraft getreten am 01.01.2013.

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