Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 3 - Sonstige Einrichtungen (§ 12)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12
Sonstige Träger und Einrichtungen

1Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes sonstige Träger der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere überverbandliche Bildungsstätten, Bildungswerke, überregionale Zusammenschlüsse örtlicher Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Landesjugendorchester und ähnliche Einrichtungen fördern. 2Die §§ 6 und 8 gelten sinngemäß.

§ 12Sonstige Träger und Einrichtungen
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