Jugendbildungsgesetz
Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14) |
Unterabschnitt 3 - Sonstige Einrichtungen (§ 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ JugendBildG (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
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1Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes sonstige Träger der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere überverbandliche Bildungsstätten, Bildungswerke, überregionale Zusammenschlüsse örtlicher Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Landesjugendorchester und ähnliche Einrichtungen fördern. 2Die §§ 6 und 8 gelten sinngemäß.