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Jugendbildungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14) |
| Unterabschnitt 1 - Förderung der Jugendverbände und Jugendringe (§§ 6 - 8) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JugendBildG (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendbildungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
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Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes den Jugendverbänden und ihren überregionalen Zusammenschlüssen für zentrale Aufgaben auf Antrag Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten, insbesondere für
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Querverweise
Auf § 6 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendbildungsgesetz (JugendBildG)
- Art und Umfang der Förderung
- Sonstige Einrichtungen
- § 12 (Sonstige Träger und Einrichtungen)