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Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 1 - Förderung der Jugendverbände und Jugendringe (§§ 6 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Förderung der Verbandszentralen

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes den Jugendverbänden und ihren überregionalen Zusammenschlüssen für zentrale Aufgaben auf Antrag Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten, insbesondere für

1. die sächliche Ausstattung der Einrichtungen;
2. die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln;
3. die Errichtung und Einrichtung von Jugendbildungsstätten und Jugenderholungseinrichtungen;
4. die Erprobung von Modellen in der außerschulischen Bildungsarbeit.

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Querverweise

Auf § 6 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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