Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige Förderprogramme (§§ 13 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14
Maßnahmen von besonderer Bedeutung

Das Land kann über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinaus nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Vorhaben, die für die außerschulische Jugendbildung in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung sind, fördern.

Was ist das?

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