Jugendbildungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Landeskuratorium (§ 15)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Landesjugendkuratorium

(1) 1Es wird ein Landesjugendkuratorium gebildet. 2Seine Aufgabe ist es, die Landesregierung in Fragen der außerschulischen Jugendbildung und der Kinder- und Jugendhilfe zu beraten. 3Es fördert die weitere Entwicklung durch Empfehlungen auf diesen Gebieten und trägt zu deren Kooperation bei. 4Das Landesjugendkuratorium wird gehört zu Fragen der Anerkennung von Trägern nach diesem Gesetz.

(2) 1Dem Landesjugendkuratorium gehören die Dachverbände der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, die kommunalen Landesverbände, das Landesjugendamt und weitere im Kinder- und Jugendbereich tätige Organisationen sowie in der außerschulischen Jugendbildung erfahrene Persönlichkeiten an. 2Das Sozialministerium trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien die Auswahl der im Landesjugendkuratorium vertretenen Dachverbände, Organisationen und in der außerschulischen Jugendbildung erfahrenen Persönlichkeiten. 3Die Dachverbände, die kommunalen Landesverbände, das Landesjugendamt und die weiteren Organisationen entsenden je ein Mitglied in das Landesjugendkuratorium. 4Eine Stellvertretung ist zulässig.

(3) 1Die Sozialministerin oder der Sozialminister beruft die Vertreterinnen und Vertreter und die Stellvertretungen der Dachverbände, der kommunalen Landesverbände, des Landesjugendamts und der weiteren Organisationen auf deren Vorschlag sowie die übrigen Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Legislaturperiode. 2Die Mitglieder des Landesjugendkuratoriums können aus wichtigem Grund abberufen werden. 3Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) 1Das Landesjugendkuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. 2Das Landesjugendkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf. 3Beim Sozialministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(5) Die zuständigen Ministerien sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesjugendkuratoriums teilzunehmen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Jugend bildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sowie des Kinderschutzgesetzes vom 14.04.2015 (GBl. S. 181), in Kraft getreten am 18.04.2015.

§ 15Landeskuratorium für außerschulische Jugendbildung
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