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Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige Förderprogramme (§§ 13 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JugendBildG (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JugendBildG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendbildungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendbildungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 13
Ausgleich sozialer Benachteiligung

Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zum Ausgleich sozialer Benachteiligung besondere Förderungsmittel für Erholungsmaßnahmen bereitstellen.

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