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Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
Gliederung
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Land gewährt Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse nach folgenden Bestimmungen.

(2) Die Verwendung der vom Land gewährten Zuwendungen wird durch die Bewilligungsbehörden entsprechend den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geprüft.

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