Jugendbildungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen der Förderung (§ 4) |
(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 werden anerkannt und gefördert, wenn sie
(2) 1Freien Trägern, die einem anderen Verband angehören, der vorwiegend außerhalb der Jugendbildung tätig ist, muß das Recht auf eigene Gestaltung in der Verbandssatzung eingeräumt sein. 2Sie haben ein Sondervermögen zu bilden und eine eigene Rechnung zu führen. 3Sie bedürfen einer eigenen Satzung. 4Die Satzung muß ein Gremium vorsehen, das bei der Aufstellung des Arbeitsplanes und der Anstellung der Leiter und Mitarbeiter mitwirkt. 5Dem Gremium müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Tätigkeit oder durch ihre Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben mit Fragen der Jugendbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind. 6Des weiteren müssen dem Gremium auch Jugendliche angehören, die in der außerschulischen Bildung mitwirken und die Bildungsbedürfnisse der Jugendlichen zu beurteilen in der Lage sind.
(3) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger, die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen arbeiten.
(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.
(5) Öffentliche Träger der außerschulischen Jugendbildung bedürfen keiner Anerkennung im Sinne dieser Bestimmung.
Querverweise
Auf § 4 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendbildungsgesetz (JugendBildG)
- Art und Umfang der Förderung
- Musikschulen, Jugendkunstschulen
- § 9 (Förderungsvoraussetzungen)
- Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 17 (Zuständigkeit)