Jugendbildungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen der Förderung (§ 4)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Anerkennung und Förderung von Trägern

(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 werden anerkannt und gefördert, wenn sie

1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und sich überwiegend an baden-württembergische Teilnehmer wenden;
2. im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung förderliche Arbeit leisten;
3. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen;
4. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Bildungsarbeit erfüllt sind;
5. im Rahmen der Zielsetzung und Satzung jedermann die Teilnahme ermöglichen;
6. über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen;
7. sich verpflichten, den Bewilligungsbehörden Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren sowie die Finanzierung der geförderten Einrichtungen und Maßnahmen hinsichtlich der Teilnehmerzahl und Thematik offenzulegen;
8. die Gewähr dafür bieten, daß Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

(2) 1Freien Trägern, die einem anderen Verband angehören, der vorwiegend außerhalb der Jugendbildung tätig ist, muß das Recht auf eigene Gestaltung in der Verbandssatzung eingeräumt sein. 2Sie haben ein Sondervermögen zu bilden und eine eigene Rechnung zu führen. 3Sie bedürfen einer eigenen Satzung. 4Die Satzung muß ein Gremium vorsehen, das bei der Aufstellung des Arbeitsplanes und der Anstellung der Leiter und Mitarbeiter mitwirkt. 5Dem Gremium müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Tätigkeit oder durch ihre Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben mit Fragen der Jugendbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind. 6Des weiteren müssen dem Gremium auch Jugendliche angehören, die in der außerschulischen Bildung mitwirken und die Bildungsbedürfnisse der Jugendlichen zu beurteilen in der Lage sind.

(3) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger, die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen arbeiten.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.

(5) Öffentliche Träger der außerschulischen Jugendbildung bedürfen keiner Anerkennung im Sinne dieser Bestimmung.

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Querverweise

Auf § 4 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendbildungsgesetz (JugendBildG) 
      Art und Umfang der Förderung
        Musikschulen, Jugendkunstschulen
          § 9 (Förderungsvoraussetzungen)
     
      Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 17 (Zuständigkeit)
Was ist das?

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