Jugendbildungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Unabhängigkeit der Träger

Das Recht auf freie Wahl der Leiter und Mitarbeiter in der Jugendbildung sowie die Selbständigkeit der Organisation und die unabhängige Gestaltung von Inhalten und Methoden der außerschulischen Jugendbildung sind im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.

Was ist das?

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