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Jugendbildungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Unabhängigkeit der Träger

Das Recht auf freie Wahl der Leiter und Mitarbeiter in der Jugendbildung sowie die Selbständigkeit der Organisation und die unabhängige Gestaltung von Inhalten und Methoden der außerschulischen Jugendbildung sind im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.

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