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Jugendbildungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendbildungsgesetz
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§ 1
Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung

(1) 1Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens. 2Sie wendet sich in der Regel an junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr. 3Ihre Förderung und Entwicklung ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) 1Die außerschulische Jugendbildung wird von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen bestimmt. 2Sie beruht vor allem auf ehrenamtlicher Tätigkeit. 3Sie trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen. 4Ein besonderes Ziel ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber Menschen anderer Lebensweise, Herkunft und Weltanschauung sowie gegenüber Menschen mit Behinderungen. 5Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von Frauen und Männern.

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