Jugendbildungsgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 3) |
(1) 1Das Land fördert nach Maßgabe dieses Gesetzes die außerschulische Jugendbildungsarbeit von Jugendverbänden, von Zusammenschlüssen von Jugendverbänden, von Musikschulen und von sonstigen Trägern der außerschulischen Jugendbildung, soweit sie öffentlich anerkannt sind, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 2Bei der Förderung wird vorausgesetzt, daß sich die Träger an der Finanzierung angemessen beteiligen. 3Die in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen sollen bei der Förderung besonders berücksichtigt werden.
(2) Die Landkreise und Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes fördern,
1. | soweit sie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch, | |
2. | im übrigen als freiwillige Aufgabe. |
(3) Eine Förderung nach diesem Gesetz erfolgt nicht, soweit eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens erfolgt.
(4) Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung einzurichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.
Querverweise
Auf § 2 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendbildungsgesetz (JugendBildG)
- Voraussetzungen der Förderung
- § 4 (Anerkennung und Förderung von Trägern)