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Jugendbildungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14) |
| Unterabschnitt 1 - Förderung der Jugendverbände und Jugendringe (§§ 6 - 8) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JugendBildG (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendbildungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JugendBildG/__paste_norm__.html)
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1Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den als notwendig anerkannten Aufwendungen für Seminare, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen. 2Für die Bezuschussung ist ein qualifiziertes Programm Voraussetzung. 3Insbesondere sollen gefördert werden
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Querverweise
Auf § 8 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendbildungsgesetz (JugendBildG)
- Art und Umfang der Förderung
- Sonstige Einrichtungen
- § 12 (Sonstige Träger und Einrichtungen)