Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 1 - Förderung der Jugendverbände und Jugendringe (§§ 6 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Förderung von Maßnahmen

1Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den als notwendig anerkannten Aufwendungen für Seminare, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen. 2Für die Bezuschussung ist ein qualifiziertes Programm Voraussetzung. 3Insbesondere sollen gefördert werden

1. Veranstaltungen zur politischen, sozialen, sportlichen und kulturellen Bildung;
2. Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung von Jugendleitern sowie haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern;
3. die pädagogische Gestaltung von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen;
4. der internationale Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten zur staatsbürgerlichen Bildung.

Querverweise

Auf § 8 JugendBildG verweisen folgende Vorschriften:

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