Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 1 - Förderung der Jugendverbände und Jugendringe (§§ 6 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 7
Bildungsreferenten

(1) Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Bildungsreferenten der Jugendverbände und überregionaler Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Jugendarbeit.

(2) Das Nähere regeln die zuständigen Ministerien durch Verwaltungsvorschrift.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Jugend bildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sowie des Kinderschutzgesetzes vom 14.04.2015 (GBl. S. 181), in Kraft getreten am 18.04.2015.

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