Jugendbildungsgesetz

   Sechster Abschnitt - Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 17 - 20)   
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§ 18
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Sozialministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

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