Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
1. | gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, | |
2. | Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, | |
3. | nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, | |
4. | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, | |
5. | Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes |
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts | 19.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 8 RDG
30 Entscheidungen zu § 8 RDG in unserer Datenbank:
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- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17
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- VG Schleswig, 19.12.2006 - 3 A 249/03
Schiedsstelle Rettungsdienst
§ 8 RDG in Nachschlagewerken
- § 8 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 8 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)