Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
| 1. | gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, | |
| 2. | Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, | |
| 3. | nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, | |
| 4. | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, | |
| 5. | Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes |
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts | 19.07.2016 |
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Rechtsprechung zu § 8 RDG
105 Entscheidungen zu § 8 RDG in unserer Datenbank:
- VG Braunschweig, 01.07.2026 - 8 A 599/24
Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragspflicht; öffentlich-rechtliches Programmangebot; ...
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 331/21
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 8-98b (Andere ...
- BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10
Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
Verjährung von Nachforderungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
- OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 19/20
Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer ...
- BGH, 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
- AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16
Syndikusanwälte: Keine Syndikuszulassung bei Beratung der Kunden des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17
Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17
- OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - 4 LA 135/17
Kostentragungspflicht im Rettungsdienst; Festlegung der Entgelte; ...
- BGH, 28.09.2020 - AnwZ (Brfg) 16/20
Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung ...
§ 8 RDG in Nachschlagewerken
- § 8 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 8 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)