Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. 2Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
(2) 1Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
leistungen § 7Berufs-
und Interessen-
vereinigungen, Genossenschaften § 8Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen § 9Untersagung von Rechtsdienst-
leistungen
Rechtsprechung zu § 7 RDG
101 Entscheidungen zu § 7 RDG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- OLG Brandenburg, 28.02.2023 - 6 U 57/21
Rechtsdienstleistungen einer Vermessungsingenieurin?
- BGH, 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 3/22
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei ...
- VG Stuttgart, 12.05.2021 - 4 K 6016/20
Untersagung der weiteren Erbringung von Rechtsdienstleistungen
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 38/19
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; ...
- OLG Brandenburg, 10.09.2014 - 7 W 68/14
Vereinsregisterverfahren: Eintragungsfähigkeit eines studentischen Vereins mit ...
- BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20
Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im ...
- LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
Unzulässige Feststellungsklage zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches
- AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16
Syndikusanwälte: Keine Syndikuszulassung bei Beratung der Kunden des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17
Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit in ...
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17
§ 7 RDG in Nachschlagewerken
- § 7 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 7 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)