Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. 2Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
(2) 1Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
leistungen § 7Berufs-
und Interessen-
vereinigungen, Genossenschaften § 8Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen § 9Untersagung von Rechtsdienst-
leistungen
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Rechtsprechung zu § 7 RDG
116 Entscheidungen zu § 7 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
- OLG München, 06.06.2024 - 29 U 4041/19
Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingt überhöhter ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
Unzulässige Feststellungsklage zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches
- LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
- VG Stuttgart, 12.05.2021 - 4 K 6016/20
Untersagung der weiteren Erbringung von Rechtsdienstleistungen
- LG Mainz, 11.08.2026 - 12 HKO 52/25
Und täglich grüßt der rechtsdienstleistende Vergabeberater!
- BGH, 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 3/22
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei ...
- SG Konstanz, 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten - ...
- BGH, 15.05.2025 - III ZR 417/23
Zur Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung
- LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung; ...
§ 7 RDG in Nachschlagewerken
- § 7 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 7 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)