Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a) |
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) 1Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). 2Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
(4) 1Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. 2Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) 1Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. 2Diese umfassen auch
1. | Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, | |
2. | erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und | |
3. | erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. |
(6) 1Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. 2Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. 3Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung | 21.12.2015 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 43fKenntnisse im Berufsrecht § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51a(weggefallen) § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 46 BRAO
639 Entscheidungen zu § 46 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 10/20
Versagung einer Zulassung zur Anwaltschaft Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit ...
- BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 12/21
Rechtsanwaltszulassung bei Verleih durch nichtanwaltlichen Arbeitgeber?
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 10/20
- BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17
Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines externen ...
- AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16
- BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20
Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - ...
- BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 06.05.2019 - BayAGH III - 4 - 13/18
Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf ein neues ...
- BGH, 21.04.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
- AGH Bayern, 06.05.2019 - BayAGH III - 4 - 13/18
- BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19
Syndikuszulassung für Fallbetreuerin einer Haftpflichtversicherung?
Querverweise
Auf § 46 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)