Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59m) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59b) |
(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51aBerufshaftpflicht-
versicherung einer Partnerschafts-
gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aBerufliche Zusammenarbeit § 59bSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 49 BRAO
103 Entscheidungen zu § 49 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2022 - StB 2/22
Pflichtverteidigung: Verteidigerwechsel wegen Interessenkonflikt - "unverfrorene ...
- BGH, 22.02.2022 - StB 3/22
- BGH, 18.08.2020 - StB 25/20
BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im ...
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" ...
- BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17
Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 14.10.2015 - 18 O 278/14
Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Rechtsanwaltshonorars aufgrund ...
- LG Essen, 14.10.2015 - 18 O 278/14
- BGH, 05.03.2020 - StB 6/20
Sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm ...
- BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06
Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit ...
- LAG Köln, 28.04.2017 - 9 TaBV 1/17
Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten
Querverweise
Auf § 49 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46c (Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte)