Bundesrechtsanwaltsordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a) |
(1) 1Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 43fKenntnisse im Berufsrecht § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51a(weggefallen) § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aSatzungskompetenz
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Rechtsprechung zu § 47 BRAO
130 Entscheidungen zu § 47 BRAO in unserer Datenbank:
- BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R
Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 19.12.2019 - L 1 KR 267/19
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsfremden Tätigkeiten
- SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16
- LSG Hessen, 19.12.2019 - L 1 KR 267/19
- LAG Niedersachsen, 04.05.2026 - 4 Ta 60/26
Erforderlichkeit eines vorausgegangenen formal ordnungsgemäß durchgeführten ...
- AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als ...
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 38/18
Zulassungsverbot eines Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit für ...
- BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2021 - 1 AGH 9/21
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 10 R 641/19
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung der ...
Querverweise
Auf § 47 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 56 (Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer)
- Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173 (Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei)