Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59m) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59b) |
(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. 2§ 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. 3Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. 4Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:
1. | mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten, | |
2. | mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen. |
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgericht vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13:
§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
18.12.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51aBerufshaftpflicht-
versicherung einer Partnerschafts-
gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aBerufliche Zusammenarbeit § 59bSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 59a BRAO
175 Entscheidungen zu § 59a BRAO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11
Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ...
- BGH, 12.04.2016 - II ZB 7/11
Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft ...
- OLG Bamberg, 12.04.2011 - 4 W 9/11
Eintragung in das Partnerschaftsregister: Zulässigkeit einer ...
- BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11
- BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
Interdisziplinarität: Partnerschaft zwischen Tierarzt und Betriebswirt
- BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Niedersachsen, 22.05.2017 - AGH 16/16
Anwaltliches Standesrecht: Berufliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts und ...
- AGH Niedersachsen, 22.05.2017 - AGH 16/16
- BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17
Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 59a BRAO
15.02.2016 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) | BGBl. I S. 244 |