Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a) |
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
(2) 1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
1. | mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder | |
2. | mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. |
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.
(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 43fKenntnisse im Berufsrecht § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51a(weggefallen) § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 45 BRAO
295 Entscheidungen zu § 45 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2023 - AnwSt (R) 6/22
- BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18
Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt
- BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19
Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 06.06.2019 - 6 U 160/17
Sachdienlichkeit Abstandnahme von einem Urkundenprozess in Berufungsinstanz
- OLG Hamburg, 06.06.2019 - 6 U 160/17
- OLG Köln, 05.05.2021 - 3 Ws 14/21
- LSG Hessen, 21.02.2023 - L 2 R 108/21
- AGH Nordrhein-Westfalen, 11.09.2015 - 1 AGH 2/15
Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwalts durch Übernahme eines Mandats ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 - 2 AGH 6/13
"Doppeltätigkeit" sowohl als Rechtsanwalt als auch als Vorsitzender des ...
- BGH, 03.11.2014 - AnwSt (R) 4/14
Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei Vertretung eines ...
- BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16
Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 - 2 AGH 6/13
§ 45 BRAO in Nachschlagewerken
- § 45 BRAO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Scheidung
Querverweise
Auf § 45 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59e (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)