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Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Zweiter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung (§§ 6 - 10)   
Gliederung
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§ 10
Informationspflichten

(1) 1[Allgemeine Informationen] Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 2Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. 3Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben.

(2) 1[Informationen auf Anfrage] Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. 3Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. 4Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben.

Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 26.05.2025 (veröffentlicht auf brak.de), in Kraft getreten am 01.12.2025.

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Rechtsprechung zu § 10 BORA

66 Entscheidungen zu § 10 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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