Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Neunter Abschnitt - Anwendungsbereich (§ 34)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BORA
__paste_bez__ __paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 34
Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der §§ 1 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.

(2) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den §§ 25 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 27 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.

(3) Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Sinne der §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung sind, gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.

(4) Für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 2 bis 19, 21 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.

Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 26.05.2025 (veröffentlicht auf brak.de), in Kraft getreten am 01.12.2025.

§ 34Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Neu Gesamtansicht

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht