Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Vergütungsvereinbarung

(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle der Mandantschaft oder neben dieser übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber den Mandantinnen oder Mandanten verpflichten, diese von anfallenden Gebühren freizustellen.

(2) (aufgehoben)

Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 117), in Kraft getreten am 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 21 BORA

6 Entscheidungen zu § 21 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren
          § 23 (Abrechnungsverhalten)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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