Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23) |
Zitiervorschläge
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(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle des Mandanten oder neben diesem übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber dem Mandanten verpflichten, diesen von anfallenden Gebühren freizustellen.
Amtliche Anmerkung zu Absatz 2:Aufgehoben durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997, BAnZ vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt.1997, 81
Rechtsprechung zu § 21 BORA
5 Entscheidungen zu § 21 BORA in unserer Datenbank:
- AnwG Hamm, 23.04.2008 - AR 12/07
- AG Koblenz, 15.06.1998 - B IV 90/97
Vorliegen eines schuldhaften berufsrechtlichen Verstoßes gegen § 59b ...
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
Versäumnisurteil
Zum selben Verfahren:
- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
Inkrafttreten der BORA; Rechtsgrundlage für einen Rügebescheid der RAK
- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
- BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98
Verbot der Sternsozietät