Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BORA/21.html
§ 21 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/21.html)
§ 21 BORA
§ 21 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/21.html)
§ 21 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 21
Honorarvereinbarung

(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle des Mandanten oder neben diesem übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber dem Mandanten verpflichten, diesen von anfallenden Gebühren freizustellen.

(2) (aufgehoben)

Amtliche Anmerkung zu Absatz 2:

Aufgehoben durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997, BAnZ vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt.1997, 81

Rechtsprechung zu § 21 BORA

5 Entscheidungen zu § 21 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

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