Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Fünfter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren (§§ 21 - 23) |
Zitiervorschläge
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Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen.
Rechtsprechung zu § 22 BORA
2 Entscheidungen zu § 22 BORA in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03
Gebührenvereinbarung II
- OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10
Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus ...