Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Erster Teil - Freiheit der Berufsausübung (§ 1)   
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§ 1 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/1.html)
§ 1 BORA
§ 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/1.html)
§ 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 1
Freiheit der Advokatur

(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.

(2) 1Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. 2Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.

(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Rechtsprechung zu § 1 BORA

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