Berufsordnung für Rechtsanwälte
Erster Teil - Freiheit der Berufsausübung (§ 1) |
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) 1Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. 2Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Rechtsprechung zu § 1 BORA
31 Entscheidungen zu § 1 BORA in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 30.01.2023 - 8 W 3449/22
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts
- LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22
Auch unter Anwälten gibt es schwarze Schafe
- BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04
- BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21
Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
- OLG Brandenburg, 02.07.2014 - 4 U 137/12
Anwaltshaftung: Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung ...
- FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei ...
- BGH, 10.12.2015 - IX ZR 272/14
Rechtanwaltshaftung: Anwaltliche Pflicht zur substantiierten und vollständigen ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die ...
- AnwG Düsseldorf, 17.03.2014 - 3 EV 546/12
Anwalt darf auch "nein" sagen
Querverweise
Auf § 1 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)