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Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Vierter Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden (§§ 19 - 20)   
Gliederung
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§ 19
Akteneinsicht

(1) 1Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeitende aushändigen. 2Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im Ganzen innerhalb der Kanzlei. 3Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. 4Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.

(2) 1Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandantinnen und Mandanten überlassen werden. 2Soweit jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandantinnen und Mandanten oder andere Personen zu beachten.

Vorschrift neugefaßt durch den Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 100), in Kraft getreten am 01.06.2023.

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Rechtsprechung zu § 19 BORA

22 Entscheidungen zu § 19 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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