Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Vierter Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden (§§ 19 - 20) |
(1) 1Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeiter aushändigen. 2Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im Ganzen innerhalb der Kanzlei. 3Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. 4Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.
(2) 1Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten überlassen werden. 2Soweit jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, hat der Rechtsanwalt dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandanten oder andere Personen zu beachten.
Rechtsprechung zu § 19 BORA
10 Entscheidungen zu § 19 BORA in unserer Datenbank:
- LG Augsburg, 18.02.2020 - J Qs 51/20
Akteneinsichtsrecht: kein Mitgabeverbot
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08
Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ...
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: ...
- OLG Zweibrücken, 11.01.2017 - 1 Ws 348/16
Übergabe von Datenträgern im Rahmen der Akteneinsicht im Strafverfahren
- BGH, 21.07.2005 - 1 StR 78/05
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verzögerung in einzelnen ...
- VG Ansbach, 22.01.2008 - AN 4 K 07.903
- VG Ansbach, 22.01.2008 - AN 4 K 07.00903
Zugang zu den so genannten Herkunftsländer-Leitsätzen des Bundesamtes für ...
- OLG Hamm, 15.11.2012 - 15 W 261/12
Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Grundbucheinsicht
- AnwG Hamburg, 23.04.2014 - III 13/13 EV 80/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - L 18 AS 2267/10
Akteneinsicht; Beschränkung durch die Behörde nach § 120 Abs. 1 SGG, § 99 Abs. 2 ...