Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Vierter Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden (§§ 19 - 20) |
(1) 1Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeitende aushändigen. 2Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im Ganzen innerhalb der Kanzlei. 3Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. 4Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.
(2) 1Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandantinnen und Mandanten überlassen werden. 2Soweit jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandantinnen und Mandanten oder andere Personen zu beachten.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
Rechtsprechung zu § 19 BORA
12 Entscheidungen zu § 19 BORA in unserer Datenbank:
- LG Augsburg, 18.02.2020 - J Qs 51/20
Akteneinsichtsrecht: kein Mitgabeverbot
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08
Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ...
- OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 5 Ws 394/22
- OLG Hamm, 13.07.2023 - 20 U 64/22
D&O-Versicherung: Geschäftsführer muss sich von seinem Versicherer nicht ...
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: ...
- OLG Zweibrücken, 11.01.2017 - 1 Ws 348/16
Akteneinsicht im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde der ...
- BGH, 21.07.2005 - 1 StR 78/05
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verzögerung in einzelnen ...
- VG Ansbach, 22.01.2008 - AN 4 K 07.903
- VG Ansbach, 22.01.2008 - AN 4 K 07.00903
Zugang zu den so genannten Herkunftsländer-Leitsätzen des Bundesamtes für ...
- OLG Hamm, 15.11.2012 - 15 W 261/12
Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Grundbucheinsicht