Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BORA/18.html
§ 18 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/18.html)
§ 18 BORA
§ 18 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/18.html)
§ 18 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 18
Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts.

Rechtsprechung zu § 18 BORA

7 Entscheidungen zu § 18 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

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