Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
Zitiervorschläge
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(aufgehoben)
Amtliche Anmerkung:Aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1999, BGBl 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36
§ 11Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
§ 12Umgehung des Gegenanwalts
§ 13(aufgehoben)
§ 14Zustellungen
§ 15Mandatswechsel
§ 16Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
§ 16aAblehnung der Beratungshilfe
§ 17Zurückbehaltung von Handakten
§ 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 13 BORA
8 Entscheidungen zu § 13 BORA in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
Versäumnisurteil
Zum selben Verfahren:
- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
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- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
- BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
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- LAG Hamm, 27.02.2003 - 4 Sa 1108/02
Prüfungsumfang vor Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils
- AnwG Karlsruhe, 06.05.2004 - AG 1/04
Zum Verbot der Umgehung des Gegenanwalts
- AG Koblenz, 15.06.1998 - B IV 90/97
Vorliegen eines schuldhaften berufsrechtlichen Verstoßes gegen § 59b ...
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