Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
(3) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. 2Ein wichtiger Grund kann in der Person der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts selbst oder in der Person oder dem Verhalten der Mandantin oder des Mandanten liegen. 3Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
hilfe und Beratungshilfe § 16aAblehnung der Beratungshilfe § 17Zurückbehaltung vonHandakten § 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 16a BORA
2 Entscheidungen zu § 16a BORA in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.04.2015 - 28 U 88/14
Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung
- SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15
Sozialgerichtliches Verfahren - prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem §§ ...