Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
Zitiervorschläge
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(2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
(3) 1Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. 2Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. 3Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
§ 11Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
§ 12Umgehung des Gegenanwalts
§ 13(aufgehoben)
§ 14Zustellungen
§ 15Mandatswechsel
§ 16Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
§ 16aAblehnung der Beratungshilfe
§ 17Zurückbehaltung von Handakten
§ 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 16a BORA
2 Entscheidungen zu § 16a BORA in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.04.2015 - 28 U 88/14
Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung
- SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15
Sozialgerichtliches Verfahren - prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem §§ ...