Berufsordnung für Rechtsanwälte
| Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
| Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten übertragene Mandat übernehmen, haben sicherzustellen, dass diese von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt werden.
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die neben anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Mandat übernehmen, haben diese unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur beratend tätig werden.
Vorschrift neugefaßt durch den Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
hilfe und Beratungshilfe § 16aAblehnung der Beratungshilfe § 17Zurückbehaltung vonHandakten § 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
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