Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.
(2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt, hat diesen unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt nur beratend tätig wird.
§ 11Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
§ 12Umgehung des Gegenanwalts
§ 13(aufgehoben)
§ 14Zustellungen
§ 15Mandatswechsel
§ 16Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
§ 16aAblehnung der Beratungshilfe
§ 17Zurückbehaltung von Handakten
§ 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Querverweise
Auf § 15 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)