Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BORA/14.html
§ 14 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/14.html)
§ 14 BORA
§ 14 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/14.html)
§ 14 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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§ 14
Zustellungen

1Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. 2Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.

Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 19.05.2017 (BRAKMitt. 2017, 234), in Kraft getreten am 01.01.2018.

Rechtsprechung zu § 14 BORA

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Querverweise

Auf § 14 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

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