Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 16 BORA
19 Entscheidungen zu § 16 BORA in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 27.11.2014 - 2 U 1/14
Keine Anwaltshaftung - keine Pflichtverletzung bei Unterhaltsberechnung
- FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
Festsetzung der PKH-Vergütung - Keine Anrechnung nicht gezahlter ...
- FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 4/10
Festsetzung der PKH-Vergütung - Keine Anrechnung nicht gezahlter ...
- LG Aachen, 25.09.2017 - 5 S 7/17
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.06.2007 - 70a II 5486/06
Beratungshilfe: Möglichkeiten der Bewilligung
- BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03
Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten ...
- OLG Celle, 24.07.2009 - 2 W 203/09
Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt: Anrechnung der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08
Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr bei zwei gleichzeitig terminierten Sachen; ...
- OVG Hamburg, 03.11.2008 - 3 So 39/08
Kein Ausschluss einer Rechtsanwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren, ...
Querverweise
Auf § 16 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)