Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe hinzuweisen.
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von ihren Mandantinnen und Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass keine Verpflichtung zu einer solchen Leistung besteht.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
hilfe und Beratungshilfe § 16aAblehnung der Beratungshilfe § 17Zurückbehaltung vonHandakten § 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 16 BORA
25 Entscheidungen zu § 16 BORA in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung; Unterlassung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21
Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche ...
- FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die ...
- AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22
Beratungshilfe, Hinweispflicht, Schadensersatz
- FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 4/10
Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die ...
- OLG Bamberg, 27.11.2014 - 2 U 1/14
Keine Anwaltshaftung - keine Pflichtverletzung bei Unterhaltsberechnung
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.06.2007 - 70a II 5486/06
Beratungshilfe: Möglichkeiten der Bewilligung
- LG Aachen, 25.09.2017 - 5 S 7/17
- BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03
Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten ...