Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BORA/12.html
§ 12 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/12.html)
§ 12 BORA
§ 12 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/12.html)
§ 12 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 12
Umgehung des Gegenanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

(2) 1Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 2Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.

Rechtsprechung zu § 12 BORA

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Querverweise

Auf § 12 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

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