Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Dritter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats (§§ 11 - 18) |
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
(2) 1Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 2Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.
Rechtsprechung zu § 12 BORA
56 Entscheidungen zu § 12 BORA in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
- BGH, 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14
Anwaltliches Berufsrecht: Geltung des Umgehungsverbots für einen zum ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 5/13
Berufsrechte und -pflichten: Anwendung des anwaltlichen Berufsrechts auf ...
- AGH Bayern, 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 7/13
Anwendbarkeit anwaltlichen Berufsrechts auf den als Insolvenzverwalter tätigen ...
- BGH, 29.12.2014 - AnwZ (Brfg) 24/14
Geltung des Umgehungsverbots für einen als Insolvenzverwalter tätigen ...
- BVerfG, 28.10.2015 - 1 BvR 2400/15
Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen muss der ...
- AGH Bayern, 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 5/13
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die ...
- BGH, 26.10.2015 - AnwZ (Brfg) 25/15
Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei fahrlässigem Verstoß ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Sachsen, 27.02.2015 - AGH 19/13
Berufsrechte und -pflichten: Umgehung des Gegenanwalts
- AGH Sachsen, 27.02.2015 - AGH 19/13
- AnwG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - IV AG 72/16
Berufsrechte und -pflichten: Zur Voraussetzung eines Verstoßes gegen das ...