Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Dritter Teil - Schlussbestimmungen (§ 35)   
Gliederung
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§ 35 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/35.html)
§ 35 BORA
§ 35 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/35.html)
§ 35 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 35
In-Kraft-Treten und Ausfertigung

(1) Diese Berufsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.

(3) Die Berufsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen.

§ 35In-Kraft-Treten und Ausfertigung

Rechtsprechung zu § 35 BORA

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