Bundesrechtsanwaltsordnung
| Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
| Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung (§§ 191a - 191e) |
(1) 1Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. 2Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung.
(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 3Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 191d BRAO
9 Entscheidungen zu § 191d BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98
Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte; ...
- OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96
Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.1998 - 1 ZU 10/98
Inkrafttreten der Berufsordnung; Sternsozietäten
- AnwG Hamburg, 23.06.1999 - II AnwG 8/99
Führen der Bezeichnung "Telekanzlei" auf anwaltlichem Briefbogen
- BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98
Verbot der Sternsozietät
- AGH Rheinland-Pfalz, 15.07.1998 - 2 AGH 14/98
Führen des Titels eines Fachanwalts für Arbeitsrecht; Anforderungen an den Erwerb ...
- OLG München, 29.03.2000 - 29 U 2007/00
Zulässigkeit einer aufwendigen Kanzleibroschüre
- AnwG München, 30.03.1999 - 4 AnwG 92/98
Rüge gegen einen Rechtsanwalt wegen der Benennung von vier ...
- AGH Hamburg, 17.12.2003 - II ZU 5/03
Berufsrechtliche Zulässigkeit der Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei; ...
Querverweise
Auf § 191d BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Schlussbestimmungen
- § 35 (Inkrafttreten)