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Bundesrechtsanwaltsordnung
| Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
| Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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§ 179Zusammensetzung des Präsidiums
§ 180Wahlen zum Präsidium
§ 181Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 182Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
§ 183Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
§ 184Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185Aufgaben des Präsidenten § 186Aufgaben des Schatzmeisters
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pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185Aufgaben des Präsidenten § 186Aufgaben des Schatzmeisters
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Rechtsprechung zu § 179 BRAO
Entscheidung zu § 179 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Schleswig-Holstein, 02.05.1996 - 1 AGH 13/95
Delegation von Aufgaben des Kammervorstandes