Bundesrechtsanwaltsordnung
| Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
| Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186) |
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.
(4) 1Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.
(5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185Aufgaben des Präsidenten § 186Aufgaben des Schatzmeisters
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