Bundesrechtsanwaltsordnung

   Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e)   
   Erster Unterabschnitt - Präsidium (§§ 179 - 186)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 181
Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.
Was ist das?

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