Bundesrechtsanwaltsordnung
| Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
| Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung (§§ 191a - 191e) |
(1) 1Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(3) 1Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren aufgehoben wurden. 2Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften | 19.06.2020 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Rechtsprechung zu § 191e BRAO
21 Entscheidungen zu § 191e BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.09.2010 - AnwZ (P) 1/09
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- OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96
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- BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98
Verbot der Sternsozietät
- AnwG Koblenz, 15.06.1998 - 2 AG 1/98
Inkrafttreten der BORA; Rechtsgrundlage für einen Rügebescheid der RAK
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
Versäumnisurteil
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
- AGH Rheinland-Pfalz, 15.07.1998 - 2 AGH 14/98
Führen des Titels eines Fachanwalts für Arbeitsrecht; Anforderungen an den Erwerb ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.1998 - 1 ZU 10/98
Inkrafttreten der Berufsordnung; Sternsozietäten
- AnwG Hamburg, 23.06.1999 - II AnwG 8/99
Führen der Bezeichnung "Telekanzlei" auf anwaltlichem Briefbogen
- GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06
Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von ...