Bundesrechtsanwaltsordnung

   Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e)   
   Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung (§§ 191a - 191e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 191c
Einberufung und Stimmrecht

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

(2) 1Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154

Rechtsprechung zu § 191c BRAO

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