Bundesrechtsanwaltsordnung
Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung (§§ 187 - 191) |
(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.
(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 189 BRAO
3 Entscheidungen zu § 189 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84
Beschluss der Rechtsanwaltskammer - Rechtsschutz - Geplante ...
- BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75
Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte
- BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61
Umlage der Rechtsanwaltskammer
Querverweise
Auf § 189 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Satzungsversammlung
- § 191c (Einberufung und Stimmrecht)