Bundesrechtsanwaltsordnung
Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung (§§ 187 - 191) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 187 BRAO
2 Entscheidungen zu § 187 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.12.1988 - AnwZ 29/88
Wirkung der Entlastung
- BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61
Umlage der Rechtsanwaltskammer