Bundesrechtsanwaltsordnung
Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung (§§ 187 - 191) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
§ 187Versammlung der Mitglieder
§ 188Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
§ 189Einberufung der Hauptversammlung
§ 190Beschlüsse der Hauptversammlung
§ 191(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 188 BRAO
3 Entscheidungen zu § 188 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89
Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
- BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61
Umlage der Rechtsanwaltskammer