Bundesrechtsanwaltsordnung
| Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
| Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung (§§ 187 - 191) |
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 188 BRAO
3 Entscheidungen zu § 188 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89
Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
- BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61
Umlage der Rechtsanwaltskammer