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   AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21   

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https://dejure.org/2021,47155
AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21 (https://dejure.org/2021,47155)
AGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21 (https://dejure.org/2021,47155)
AGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - BayAGH II - 3 - 9/21 (https://dejure.org/2021,47155)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19

    Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Anordnung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, das in erheblicher Intensität in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von hoher Bedeutung eingreift und zudem in gewissem Umfang die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus präventiven Gründen eine solche Maßnahme erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete, durch Tatsachen begründete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung des Betroffenen resultieren (vgl. BVerfG vom 2.7.2020, 1 BvR 1627/19 - zu einer Anordnung nach § 132a StPO).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19

    Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, muss positiv festgestellt werden, es muss mit anderen Worten - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahren geboten sein (AHG Schleswig vom 6.7.2010, 1 AGH 3/10; AGH Hamm vom 10.1.2020, 2 AGH 23/19 und vom 2.10.2020, 2 AGH 22/19).
  • BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93

    Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen

    Auszug aus AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten vorzunehmen; nur wenn nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Betroffene als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung erkannt werden (BGH StV 1992, 28; BGHSt 39, 281 (285) = NJW 1994, 206).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
    Auszug aus AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, muss positiv festgestellt werden, es muss mit anderen Worten - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahren geboten sein (AHG Schleswig vom 6.7.2010, 1 AGH 3/10; AGH Hamm vom 10.1.2020, 2 AGH 23/19 und vom 2.10.2020, 2 AGH 22/19).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwSt (R) 3/91

    Verhängung eines Vertretungsverbots gegen einen Rechtsanwalt wegen schuldhafter

    Auszug aus AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten vorzunehmen; nur wenn nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Betroffene als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung erkannt werden (BGH StV 1992, 28; BGHSt 39, 281 (285) = NJW 1994, 206).
  • AGH Schleswig-Holstein, 06.07.2010 - 1 AGH 3/10

    Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder

    Auszug aus AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, muss positiv festgestellt werden, es muss mit anderen Worten - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahren geboten sein (AHG Schleswig vom 6.7.2010, 1 AGH 3/10; AGH Hamm vom 10.1.2020, 2 AGH 23/19 und vom 2.10.2020, 2 AGH 22/19).
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