Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
(1) 1Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 150 BRAO
82 Entscheidungen zu § 150 BRAO in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 64/17
Zurückweisung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im ...
- BGH, 10.10.2022 - AnwSt (R) 5/21
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten; Entschädigung für vorläufiges ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
Verhängung von Maßnahmen der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, ...
- VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 154/17
Zurückweisung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im ...
- BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- AGH Sachsen, 15.08.2011 - AGH 12/11
Keine Postulationsfähigkeit nach Widerruf mit Sofortvollzug
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als ...
- OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
Querverweise
Auf § 150 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 66 (Verlust der Wählbarkeit)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 204 (Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 54 (Vorläufige Amtsenthebung)