Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 150
Voraussetzung für das Verbot

(1) 1Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
18.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121

Rechtsprechung zu § 150 BRAO

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Querverweise

Auf § 150 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 66 (Verlust der Wählbarkeit)
     
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
          § 155 (Wirkungen des Verbots)
          § 159 (Aufhebung des Verbots)
          § 161a (Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot)
     
      Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
        § 204 (Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen)
     
      Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
        § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 54 (Vorläufige Amtsenthebung)
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