Bundesrechtsanwaltsordnung
| Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
| Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
(1) 1Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 150 BRAO
87 Entscheidungen zu § 150 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
Vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot bei Ausschluss aus der ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 01.02.2022 - BayAGH II - 3 - 9/21
Anwaltsgerichtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen anwaltliche Kardinalpflichten - ...
- AGH Bayern, 01.02.2022 - BayAGH II - 3 - 9/21
- VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 64/17
Zurückweisung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im ...
- OVG Bremen, 19.11.2025 - 2 D 7/25
Normenkontrolle über die Verordnung zur Durchführung des ...
- BGH, 10.10.2022 - AnwSt (R) 5/21
Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen: ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlichen Verurteilungen ...
Zum selben Verfahren:
- VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 154/17
Zurückweisung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im ...
- AGH Sachsen, 15.08.2011 - AGH 12/11
Keine Postulationsfähigkeit nach Widerruf mit Sofortvollzug
- BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Querverweise
Auf § 150 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 66 (Verlust der Wählbarkeit)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 204 (Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)